Kaufen und Bauen

Bauherren und Erwerber wissen oftmals nicht, wie weitreichend bzw. sicher gängige Vertragsformulierungen sind. Dies erfahren wir ständig, wenn wir mit hieraus resultierenden Problemen bei der Erstellung von Gutachten für Gerichtsverfahren konfrontiert werden – egal, ob es sich z.B. um eine Architektenvilla, ein Fertighaus oder eine Eigentumswohnung handelt.

Typische Beispiele hierfür sind

  • bei einer Gebrauchtimmobilie
    „... gekauft, wie besehen...“
  • oder bei einem Neubau
    „... die Erstellung erfolgt nach einschlägigen Richtlinien und DIN-Normen...“

Fallen dem Käufer einer Gebrauchtimmobilie nach Vertragsunterzeichnung Mängel auf, so hat er zur Geltendmachung von Regressansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel bereits vor dem Erwerb zwingend bestanden haben müssen und der Verkäufer diese gekannt und arglistig verschwiegen hat. Den eindeutigen Nachweis hierfür zu erbringen, ist nachträglich häufig nicht mehr möglich – und wenn, dann meist nur mit erheblichem Aufwand.
Den diesbezüglichen eindeutigen Nachweis aber brauchen Sie, um berechtigte Regressansprüche geltend machen zu können und durchzusetzen.

Die Formulierung des Beispiels für den Neubau liest sich erst einmal gut. Sie ist aber quasi nichtssagend. Sofern nicht eindeutig angegeben ist, welche DIN-Normen und Richtlinien vereinbart sind, ist dies der Freibrief für den Unternehmer, die für ihn billigste aller zulässigen Ausführungsvariantem zu wählen; selten ist dies auch für den Bauherrn die beste. Auch ist die Auffassung, was vereinbart ist, sofern nicht eindeutig festgelegt, selten zwischen Bauherrn und Auftragnehmer dieselbe.